Erlass zum Plattdeutschen in Schulen (Niedersachsen)

 

Die Region und ihre Sprachen im Unterricht

RdErl. d. MK v. 7.7.2011 – 21-82101/3-2 – VORIS 22410 –

1. Region und ihre Bedeutung

Niedersachsen verfügt über unterschiedliche Regionen mit einer vielfältigen Kultur. Diese Regionen
werden durch geographische Gegebenheiten, durch ihre historischen und kulturellen Entwicklungen,
aber auch durch die Sprachen ihrer Bewohner geprägt. Regionale Bezüge und Entscheidungen beeinflussen zahlreiche Lebensbereiche und Interessen der Menschen, die in den Regionen geboren wurden oder ihre Heimat gefunden haben, die dort leben, lernen und arbeiten.

2. Region und regionale Bezüge im Unterricht

Zum Bildungsauftrag von Schule gehört es deshalb, neben den globalen auch die regionalen Bezüge
und die Region im Unterricht und im Schulleben zu berücksichtigen und sichtbar zu machen sowie die
Entwicklung eines regionalen Bewusstseins zu fördern. Bei der Thematisierung regionaler Inhalte sollte
immer auch der Bezug zur Sprache der Region (Niederdeutsch/Saterfriesisch) hergestellt werden. Dies
erfolgt zum einen verpflichtend im Fachunterricht, zum anderen auch zusätzlich im Wahlpflichtunterricht, in Arbeitsgemeinschaften, bei Projekten und durch Angebote im Ganztagsschulbetrieb. Die Kerncurricula der einzelnen Unterrichtsfächer sehen für alle Schulformen die Einbeziehung regionaler Bezüge bei der Planung von Unterrichtseinheiten vor. Sie sind insbesondere von den Fachkonferenzen der Fächer Biologie, Deutsch, Erdkunde, Geschichte, Politik, Religion, Sachunterricht und Wirtschaft sowie der Fächer Musik und Kunst in den schuleigenen Arbeitsplänen zu berücksichtigen.

3. Unterstützung „Region im Unterricht“

Die Niedersächsische Landesschulbehörde berät und unterstützt die Schulen regelmäßig bei der Einbeziehung regionaler Bezüge in die Unterrichtsplanung. Die Aufgabe wird durch die Fachberatungen
der oben genannten Fächer bzw. der Fachbereiche wahrgenommen. Beratung und Unterstützung können auch im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Die Zusammenarbeit mit den Landschaften und Landschaftsverbänden, mit örtlichen Heimatvereinen, mit regionalen Kulturträgern, mit dem Niedersächsischen Heimatbund und seinen Fachgruppen, aber auch mit den Universitäten und
den Kompetenzzentren kann sowohl die Arbeit der Fachberatungen sowie der Fachleitungen und Fachkonferenzleitungen als auch die Arbeit der für die Ausbildung der Lehrkräfte zuständigen Studienseminare unterstützen und wird daher empfohlen.

4. Die Sprachen der Region im Unterricht

4.1 Niedersachsen verfügt über einen besonderen sprachlichen Reichtum. Mit der Regionalsprache
Niederdeutsch (Plattdeutsch) und der Minderheitensprache Saterfriesisch besitzt das Land neben der
Amtssprache zwei so genannte kleine Sprachen, die eine Jahrhunderte alte Tradition aufweisen und
einer besonderen Förderung bedürfen, um sie zu erhalten. Die Bedeutung der Sprachen wird auch darin deutlich, dass beide Sprachen ausdrücklich im Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes erwähnt werden. Im § 2 Abs. 1 Satz 3 heißt es u. a., dass die Schülerinnen und Schüler fähig werden sollen, „ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten“. Im Rahmen der Europäischen Charta für Regional- od und zu fördern, um somit zu ihrem Erhalt beizutragen. Im Rahmen des Deutschunterrichts im Primarbereich und Sekundarbereich I ist die Sprachbegegnung für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kerncurricula des Faches weisen dazu für alle Schulformen verbindliche Kompetenzerwartungen und Inhalte aus. Sie sind in den schuleigenen Arbeitsplänen zu berücksichtigen. Der Erhalt der Sprache macht es darüber hinaus erforderlich, dass in Schulen zum einen bereits vorhandene Sprachkenntnisse, die im Elternhaus, in Kindertagesstätten usw. erworben wurden, gefördert, erweitert und vertieft werden, zum anderen auch der Spracherwerb für diejenigen Schülerinnen und Schüler ermöglicht wird, die noch über keine Sprachkenntnisse verfügen. Der Erwerb und das Beherrschen der kleinen Sprachen sind ein Beitrag zur frühen Mehrsprachigkeit und können das Fremdsprachenlernen fördern und unterstützen. Sowohl bei der  Sprachbegegnung als auch beim Spracherwerb sind die regionalen Bezüge aufzuzeigen und zu berücksichtigen.
4.2 Den Grundschulen kommt beim Spracherwerb und bei der Sprachpflege von Niederdeutsch und
Saterfriesisch eine besondere Bedeutung zu. Um auf die bereits vor der Einschulung erworbenen
Sprachkompetenzen aufzubauen und diese weiterzuführen, kann eine Grundschule in ausgewählten
Fächern der Pflichtstundentafel mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und der Fremdsprachen Unterricht in der Regionaloder der Minderheitensprache erteilen. Dies gilt entsprechend auch für Schülerinnen und Schülern, die die Sprache erstmalig erwerben wollen. In der Regel wird der Unterricht für Schülerinnen und Schülern zweisprachig angeboten oder z. B. nach der Immersionsmethode erteilt.
Die Regelungen für die Grundschule (Sprachfortführung bzw. Spracherwerb in geeigneten Pflichtfä-
chern) gelten im Grundsatz auch für die Schulformen des Sekundarbereichs I und können dort zusätzlich im Wahlpflichtunterricht bzw. in Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme der Fremdsprachen) Anwendung finden. Dabei erfolgt das Sprachenlernen bzw. die Sprachanwendung grundsätzlich integrativ im Fachunterricht durch die jeweiligen Fachlehrkräfte. Die Teilnahme an einem Unterricht, der dem Spracherwerb bzw. der Sprachfestigung der kleinen Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch dient, setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Liegt diese vor, kann die Schule bei der Klassenbildung die unterschiedlichen Sprachvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.
Über den Fachunterricht hinaus können Schulen Angebote zum aktiven Sprachgebrauch bzw. zum
Spracherwerb im wahlfreien Unterricht (Arbeitsgemeinschaften), in Projekten und im Ganztagsschulbetrieb unterbreiten. Hier kann auch auf die Unterstützung außerschulischer Kräfte zurückgegriffen werden.
4.3 Schulen, die sich nachhaltig und in besonderer Weise nicht nur um die Sprachbegegnung, sondern
auch um die Förderung, d. h. den Erwerb des Niederdeutschen bzw. Saterfriesischen verdient machen
und sie z. B. auch als Teil des Schulprofils sehen, kann der Titel „Plattdeutsche Schule“ bzw. „Saterfriesische Schule“ verliehen werden. Die Zuerkennung des Titels ist beim Niedersächsischen Kultusministerium zu beantragen und setzt eine positive Stellungnahme der Niedersächsischen Landesschulbehörde voraus. Die Zuerkennung des Titels ist auf fünf Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

5. Unterstützung „Niederdeutsch und Saterfriesisch“

Die Niedersächsische Landesschulbehörde berät und unterstützt die Schulen durch die „Beratung für
Niederdeutsch/Saterfriesisch“ bei der Umsetzung der in den Lehrplänen geforderten Sprachbegegnung
und bei Maßnahmen zum Spracherwerb der Regionalsprache Niederdeutsch bzw. der Minderheitensprache Saterfriesisch. Das Niedersächsische Kultusministerium stellt der Niedersächsischen Landesschulbehörde für die Beratung und Unterstützung ein Stundenkontingent zur Verfügung. Das Niedersächsische Kultusministerium hat die Möglichkeit geschaffen, im Einstellungsverfahren von Lehrkräften neben den gewünschten Unterrichtsfächern auch die Zusatzqualifikation „Kenntnisse in niederdeutscher (saterfriesischer) Sprache“ auszuschreiben. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgefordert, die Schulen entsprechend zu beraten und Stellen mit dieser Zusatzqualifikation auszuschreiben.

6. Aufgaben der Beratung

Die Beraterinnen und Berater für Niederdeutsch bzw. Saterfriesisch haben neben der Beratung der
Schulen und Fachkonferenzen u. a. die Aufgabe, – bei regionalen und landesweiten Wettbewerben
mitzuwirken, – die Bildung regionaler Netzwerke von Fachkräften für Niederdeutsch und Weiterbildungsmaßnahmen
zu initiieren und zu organisieren, – den Kontakt mit den Landschaften und Landschaftsverbänden
zu pflegen und Öffentlichkeitsarbeit (u. a. über einen Internetauftritt) zu betreiben.
7. Aufsichtsorgan
Die Umsetzung der im Rahmen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
eingegangenen Verpflichtungen Niedersachsens im Bildungsbereich wird durchein Aufsichtsgremium
überprüft. Das Gremium setzt sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin des Niedersächsischen Kultusministeriums (vorsitzendes Mitglied), des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, der Niedersäch- sischen Staatskanzlei, der Landschaften und Landschaftsverbände sowie des Niedersächsischen Heimatbundes zusammen. Grundlage der Prüfung bildet der Bericht der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
Dieser wird jeweils zum Jahresende dem Niedersächsischen Kultusministerium vorgelegt und
gibt Auskunft über die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater, über die Verwendung des Stundenkontingents und über Maßnahmen Förderung der Regional- und der Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta im abgelaufenen Jahr. Der Bericht wird in Schriftform vorgelegt. Das Aufsichtsgremium kann Vorschläge zur weiteren Umsetzung der von Niedersachsen in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gezeichneten Artikel unterbreiten.

8. Schlussbestimmung

Dieser RdErl tritt am 1.8.2011 in Kraft.

Hier kann der Erlass als PDF eingesehen werden

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/schuelerinnen_und_schueler_eltern/plattdeutsch_und_saterfriesisch_schule/plattdeutsch-und-saterfriesisch-in-der-schule-150271.html